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   BVerwG, 08.12.2010 - 2 WD 24.09   

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BVerwG, 08.12.2010 - 2 WD 24.09 (https://dejure.org/2010,52690)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.2010 - 2 WD 24.09 (https://dejure.org/2010,52690)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - 2 WD 24.09 (https://dejure.org/2010,52690)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Anhörungspflicht; Disziplinarverfahren; Einleitung; gerichtlich; Mangelbeseitigung; Nachholung; Ordnungsbestimmung; sachverständiger Zeuge; Soldat; Verfahrensfehler; Verfahrensmangel; Verfahrensvorschrift; Vertrauensperson; Verzicht; vorgerichtlich; Widerspruch; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 SBG, § 27 Abs 2 SBG, § 4 WDO 2002, § 15 Abs 2 WDO 2002, § 99 Abs 3 WDO 2002
    Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Unterbleiben der Anhörung der Vertrauensperson; Widerspruch und "Verzicht" des Soldaten; schwerer Mangel des Verfahrens; Mangelbeseitigung

  • rewis.io

    Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Unterbleiben der Anhörung der Vertrauensperson; Widerspruch und "Verzicht" des Soldaten; schwerer Mangel des Verfahrens; Mangelbeseitigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Unterbleiben der Anhörung der Vertrauensperson; Widerspruch und "Verzicht" des Soldaten; schwerer Mangel des Verfahrens; Mangelbeseitigung

  • datenbank.nwb.de

    Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Unterbleiben der Anhörung der Vertrauensperson; Widerspruch und "Verzicht" des Soldaten; schwerer Mangel des Verfahrens; Mangelbeseitigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 138, 263
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 08.01.1992 - 2 WDB 17.91

    Wehrrecht - Anhörung der Vertrauensperson - Einwilligung des Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2010 - 2 WD 24.09
    c) Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Vertrauensperson, hat dies zwar (noch) nicht die Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung zur Folge und stellt auch (noch) kein Verfahrenshindernis im Sinne des § 108 Abs. 3 und 4 WDO dar (vgl. zu § 27 SBG a.F. und § 104 Abs. 3 und 4 WDO a.F. insbesondere Beschlüsse vom 8. Januar 1992 - BVerwG 2 WDB 17.91 - BVerwGE 93, 222 = NZWehrr 1992, 74 und vom 31. August 1998 a.a.O. S. 261, S. 3 bzw. S. 251; Urteil vom 4. September 2009 a.a.O. S. 384, S. 5 bzw. S. 116 f., jeweils m.w.N.).

    Die Einleitungsverfügung ist jedoch fehlerhaft (vgl. Beschlüsse vom 8. Januar 1992 a.a.O. und vom 31. August 1998 a.a.O.).

    a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. insbesondere Beschluss vom 8. Januar 1992 a.a.O. S. 227 bzw. S. 76 f. und Urteil vom 4. September 2009 a.a.O. S. 385, S. 5 bzw. S. 116 f., jeweils m.w.N.), ist die Nachholung der Anhörung durch den Vorsitzenden der Truppendienstkammer bzw. durch das "Truppendienstgericht" zu veranlassen.

    Soweit der Senat in diesem Zusammenhang allerdings eine Ladung der Vertrauensperson als "sachverständigen Zeugen" zur Hauptverhandlung gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 WDO als möglich angesehen hat (vgl. Beschluss vom 8. Januar 1992 a.a.O.), hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest.

    b) In Betracht kommt nach alledem nur eine Beseitigung des wesentlichen Verfahrensmangels im Wege des § 99 Abs. 3 WDO durch den Vorsitzenden der Truppendienstkammer (vgl. dazu Beschluss vom 8. Januar 1992 a.a.O. S. 227 bzw. S. 76 f. zu § 96 Abs. 3 Satz 1 WDO a.F.).

  • BVerwG, 04.09.2009 - 2 WD 17.08

    Unrichtige Besetzung der Richterbank; Zentraler Sanitätsdienst;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2010 - 2 WD 24.09
    Gemäß § 20 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 SGB ist die Vertrauensperson über die beabsichtigte Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen den Soldaten, zu der die Vertrauensperson anzuhören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (vgl. zur anhörungspflichtigen Stelle, Beschluss vom 31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 16.06 - Buchholz 449.7 § 52 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2007, 162 m.w.N.; vgl. zur zuständigen Vertrauensperson, Beschluss vom 31. Januar 2007 a.a.O. und Urteil vom 4. September 2009 - BVerwG 2 WD 17.08 - BVerwGE 134, 379 = Buchholz 450.2 § 13 WDO 2002 Nr. 1 S. 4 f. = NZWehrr 2010, 114 ).

    Der Vertrauensperson ist gemäß § 20 Satz 2 SBG zu der beabsichtigten Maßnahme - hier Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; diese (Stellungnahme) ist mit ihr zu erörtern (§ 20 Satz 3 SBG; vgl. zu Art und Umfang der Erörterungspflicht Urteil vom 4. September 2009 a.a.O. S. 384, S. 5 bzw. S. 116 m.w.N.).

    c) Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Vertrauensperson, hat dies zwar (noch) nicht die Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung zur Folge und stellt auch (noch) kein Verfahrenshindernis im Sinne des § 108 Abs. 3 und 4 WDO dar (vgl. zu § 27 SBG a.F. und § 104 Abs. 3 und 4 WDO a.F. insbesondere Beschlüsse vom 8. Januar 1992 - BVerwG 2 WDB 17.91 - BVerwGE 93, 222 = NZWehrr 1992, 74 und vom 31. August 1998 a.a.O. S. 261, S. 3 bzw. S. 251; Urteil vom 4. September 2009 a.a.O. S. 384, S. 5 bzw. S. 116 f., jeweils m.w.N.).

    a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. insbesondere Beschluss vom 8. Januar 1992 a.a.O. S. 227 bzw. S. 76 f. und Urteil vom 4. September 2009 a.a.O. S. 385, S. 5 bzw. S. 116 f., jeweils m.w.N.), ist die Nachholung der Anhörung durch den Vorsitzenden der Truppendienstkammer bzw. durch das "Truppendienstgericht" zu veranlassen.

  • BVerwG, 31.08.1998 - 2 WDB 1.98

    Recht der Soldaten - Zulässigkeit der Beschwerde gegen Aussetzung des

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2010 - 2 WD 24.09
    In der Anhörung zum Sachverhalt kann die Vertrauensperson der Einleitungsbehörde aus ihrer und der Kameraden Sicht die dienstlichen Umstände und die Motivation des Verhaltens sowie die Auswirkungen darlegen, die das Handeln oder Unterlassen des Soldaten im Kameradenkreis oder bei Außenstehenden gehabt hat (vgl. dazu insgesamt Beschluss vom 31. August 1998 - BVerwG 2 WDB 1, 98 - BVerwGE 113, 259 = Buchholz 235.0 § 86 WDO Nr. 2 S. 2 f. = NZWehrr 1998, 250 m.w.N.).

    c) Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Vertrauensperson, hat dies zwar (noch) nicht die Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung zur Folge und stellt auch (noch) kein Verfahrenshindernis im Sinne des § 108 Abs. 3 und 4 WDO dar (vgl. zu § 27 SBG a.F. und § 104 Abs. 3 und 4 WDO a.F. insbesondere Beschlüsse vom 8. Januar 1992 - BVerwG 2 WDB 17.91 - BVerwGE 93, 222 = NZWehrr 1992, 74 und vom 31. August 1998 a.a.O. S. 261, S. 3 bzw. S. 251; Urteil vom 4. September 2009 a.a.O. S. 384, S. 5 bzw. S. 116 f., jeweils m.w.N.).

    Die Einleitungsverfügung ist jedoch fehlerhaft (vgl. Beschlüsse vom 8. Januar 1992 a.a.O. und vom 31. August 1998 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.06.2007 - 2 WD 11.06

    Anhörung der Vertrauensperson; Schlussanhörung durch Wehrdisziplinaranwalt;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2010 - 2 WD 24.09
    Die Vertrauensperson kann sich deshalb im Rahmen ihrer Anhörung z.B. auch dazu äußern, ob sie die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens für geboten hält oder eine anderweitige Ahndung, insbesondere den Ausspruch einer einfachen Disziplinarmaßnahme - dann vorherige Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 27 Abs. 1 SBG - oder einer Erzieherischen Maßnahme, für ausreichend erachtet (vgl. ZDv 10/2, Nr. 238; dazu Urteil vom 12. Juni 2007 - BVerwG 2 WD 11.06 - Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2007, 256).

    Wie ein Vergleich zu § 27 Abs. 1 SBG ("Disziplinarmaß") zeigt, umfasst § 27 Abs. 2 SBG keine obligatorische Anhörung zur disziplinarrechtlichen Bewertung des Sachverhalts; eine Anhörungspflicht zur rechtlichen Bewertung des Sachverhalts ist im Gesetz nicht vorgesehen und kann auch nicht auf die Zentrale Dienstvorschrift gestützt werden (Urteil vom 12. Juni 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2010 - 2 WD 24.09
    Aus der doppelten Aufgabe der Anschuldigungsschrift - Begrenzung des Prozessstoffes und Ermöglichung einer ausreichenden Verteidigung (vgl. zuletzt Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 2 WD 25.09 - m.w.N.) - folgt, dass ein Anschuldigungssatz nur dann hinreichend bestimmter Inhalt der Anschuldigungsschrift ist, wenn der in ihm erhobene Vorwurf eines schuldhaften Dienstvergehens in diesem Sinne aus der Sicht des Empfängers der Anschuldigungsschrift bei objektiver Betrachtungsweise konkret und eindeutig zu entnehmen ist (vgl. Urteil vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302 = Buchholz 236.1 § 11 SG Nr. 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2010 - 2 WD 24.09
    Der sachverständige Zeuge ist ein Zeuge, der sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen bekundet, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde wahrgenommen hat (vgl. z.B. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.06.2000 - 2 BvR 993/94

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires gerichtliches Verfahren im

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2010 - 2 WD 24.09
    Das Beschleunigungsgebot (§ 17 Abs. 1 WDO) steht einer Zurückverweisung schon deshalb nicht entgegen, weil diese im Gesetz selbst vorgesehene Entscheidung auch zur Sicherstellung des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches disziplinargerichtliches Verfahren (speziell zum wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208) unvermeidbar ist; dies gilt hier umso mehr, als es der Wehrdisziplinaranwaltschaft um die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme geht.
  • BVerwG, 18.11.2010 - 2 WD 25.09

    Abbrennen; Anschuldigungsschrift; Auslegung; Befehl; Dienstpflichtverletzung;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2010 - 2 WD 24.09
    Aus der doppelten Aufgabe der Anschuldigungsschrift - Begrenzung des Prozessstoffes und Ermöglichung einer ausreichenden Verteidigung (vgl. zuletzt Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 2 WD 25.09 - m.w.N.) - folgt, dass ein Anschuldigungssatz nur dann hinreichend bestimmter Inhalt der Anschuldigungsschrift ist, wenn der in ihm erhobene Vorwurf eines schuldhaften Dienstvergehens in diesem Sinne aus der Sicht des Empfängers der Anschuldigungsschrift bei objektiver Betrachtungsweise konkret und eindeutig zu entnehmen ist (vgl. Urteil vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302 = Buchholz 236.1 § 11 SG Nr. 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.06.2010 - 2 C 15.09

    Disziplinarverfahren; Mangel; Verfahrensfehler; Wesentlichkeit;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2010 - 2 WD 24.09
    Aber auch unabhängig von der Auswirkung des Fehlers auf den Ausgang des Berufungsverfahrens ist ein schwerer Mangel des Verfahrens im Sinne des § 121 Abs. 2 und des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO dann gegeben, wenn eine vom Gesetzgeber als zwingend ausgestaltete Verfahrensvorschrift, d.h. nicht nur eine reine Ordnungsvorschrift, nicht beachtet wurde (vgl. zur Abgrenzung "wesentlicher Mängel" des behördlichen Disziplinarverfahrens nach dem Bundesdisziplinargesetz von der Verletzung "bloßer Ordnungsbestimmungen" Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 15.09 - NVwZ-RR 2010, 814 ff.).
  • BVerwG, 05.01.2010 - 2 WD 26.09

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines erkennenden Richters; Besetzungsrüge;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2010 - 2 WD 24.09
    Für den Ausgang des Berufungsverfahrens ist ein solcher Fehler im Regelfall dann (noch) von Bedeutung, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel anders ausfallen kann als im Falle seiner Nichtbehebung (stRspr, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 5. Januar 2010 - BVerwG 2 WD 26.09, 2 WDB 3, 09 - und vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 -, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 24.03.2010 - 2 WD 10.09

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; beschränkte Berufung; Bindung an Tat- und

  • BVerwG, 31.01.2007 - 1 WB 16.06

    Vertrauensperson; Anhörung; Unterrichtung; Beteiligungsrecht; Soldatenvertreter;

  • BVerwG, 31.01.2012 - 2 WD 4.11

    Aufhebung; Zurückverweisung; Vertrauensperson; Anhörung; Nachholung;

    Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichts, die Nachholung einer unterbliebenen Verfahrenshandlung, soweit es das Verfahrensrecht zulässt, herbeizuführen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 24.09 - BVerwGE 138, 263 = Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 4 ).

    Das Unterbleiben der gemäß § 27 Abs. 2 SBG grundsätzlich vorgeschriebenen Anhörung der Vertrauensperson vor Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens stellt nicht nur eine Verletzung einer Ordnungsbestimmung, sondern einen Verstoß gegen eine gesetzlich zwingend vorgesehene Verfahrensvorschrift dar (Urteil vom 8. Dezember 2010 a.a.O. ).

    Dass es nicht zu einer entsprechenden Aufforderung gekommen ist, begründet wiederum einen schweren Mangel des gerichtlichen Verfahrens, der in Ermangelung einer Aufforderungsmöglichkeit durch den Senat hier gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO zwingend zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt (Urteil vom 8. Dezember 2010 a.a.O. ).

    Hiernach stellt das Unterbleiben der gesetzlich vorgesehenen Anhörung nicht nur die Verletzung einer Ordnungsbestimmung, sondern einen Verstoß gegen eine als zwingend vorgesehene Verfahrensvorschrift dar (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2010 a.a.O. ).

    Ist schon der Verzicht auf eine Beteiligung kein Widerspruch gegen diese (Urteil vom 8. Dezember 2010 a.a.O. ), so ist es das ausdrückliche Offenlassen der Frage erst recht nicht.

    Unterbleibt die gesetzlich vorgesehene Anhörung der Vertrauensperson, hat dies (noch) nicht die Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung zur Folge und stellt auch (noch) kein Verfahrenshindernis dar (Urteil vom 8. Dezember 2010 a.a.O. ).

    Die Anhörung nach § 27 Abs. 2 SBG dient - sowohl im Interesse des Soldaten als auch zur Objektivierung des Verfahrens (vgl. ZDv 10/2 Nr. 236) - der Vorbereitung der Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde nach § 15 Abs. 2 WDO, ob die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den betroffenen Soldaten opportun ist (Urteil vom 8. Dezember 2010 a.a.O. ).

    Geheilt wird der Fehler im Rahmen des § 99 Abs. 3 WDO aber dadurch, dass die Einleitungsbehörde nach der Nachholung der Anhörung prüft, ob sie an ihrer Entscheidung auch unter Beachtung des Vortrages der Vertrauensperson unverändert festhält, und diese Prüfung dokumentiert (Urteil vom 8. Dezember 2010 a.a.O. ).

    Da eine Mängelbeseitigung von Gesetzes wegen nur im ersten Rechtszug vorgesehen ist, ist die Sache zurückzuverweisen, damit der Vorsitzende der nun zuständigen Truppendienstkammer gemäß § 99 Abs. 3 WDO verfährt (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2010 a.a.O. ).

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 WD 34.10

    Verlesungsverbot; Beweisverwertungsverbot; Vernehmungsperson; Zeugenvernehmung;

    Ihre Anhörung gehört grundsätzlich nicht in den Bereich der Ermittlungen zur Sache, sondern dient - sowohl im Interesse des Soldaten als auch zur Objektivierung des Verfahrens (vgl. ZDv 10/2 Nr. 236) - lediglich der Vorbereitung der Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde nach § 15 Abs. 2 WDO, ob die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den betroffenen Soldaten opportun ist (Urteil vom 8. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 24.09 - BVerwGE 138, 263 = Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 4, jeweils Rn. 16 m.w.N.).

    Die Anhörung der Vertrauensperson gehört nicht in den Bereich der Ermittlungen zur Sache, sondern dient der Vorbereitung der Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde (Urteil vom 8. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 24.09 - BVerwGE 138, 263 = Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 4, jeweils Rn. 16; Beschluss vom 31. August 1998 - BVerwG 2 WDB 1, 98 - BVerwGE 113, 259 = Buchholz 235.0 § 86 WDO Nr. 2 = juris Rn. 3 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 31.01.2012 - 2 WD 32.10

    Aufhebung; Zurückverweisung; Vertrauensperson; Anhörung; Nachholung;

    Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichts, die Nachholung einer unterbliebenen Verfahrenshandlung, soweit es das Verfahrensrecht zulässt, herbeizuführen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 24.09 - BVerwGE 138, 263 = Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 4 ).

    a) Das Unterbleiben der gemäß § 27 Abs. 2 SBG grundsätzlich vorgeschriebenen Anhörung der Vertrauensperson vor Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens stellt nicht nur eine Verletzung einer Ordnungsbestimmung, sondern einen Verstoß gegen eine vom Gesetzgeber als zwingend vorgesehene Verfahrensvorschrift dar (Urteil vom 8. Dezember 2010 a.a.O. ).

    Dass es nicht zu einer entsprechenden Aufforderung gekommen ist, begründet wiederum einen schweren Mangel des gerichtlichen Verfahrens, der in Ermangelung einer Aufforderungsmöglichkeit durch den Senat hier gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO zwingend zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an ein anderes Truppendienstgericht führt (Urteil vom 8. Dezember 2010 a.a.O. ).

    Hiernach stellt das Unterbleiben der gesetzlich vorgesehenen Anhörung nicht nur die Verletzung einer Ordnungsbestimmung, sondern einen Verstoß gegen eine als zwingend vorgesehene Verfahrensvorschrift dar (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2010 a.a.O. ).

    Ebenso wenig wie der Verzicht auf eine Beteiligung ein Widerspruch gegen diese ist (Urteil vom 8. Dezember 2010 a.a.O. ), ist es das Offenlassen der Frage nach der Beteiligung der Vertrauensperson (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2012 - BVerwG 2 WD 4.11).

    Da eine Mängelbeseitigung von Gesetzes wegen nur im ersten Rechtszug vorgesehen ist, ist die Sache zurückzuverweisen, damit der Vorsitzende der nun zuständigen Truppendienstkammer gemäß § 99 Abs. 3 WDO verfährt (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2010 a.a.O. und Beschluss vom 31. Januar 2012 - BVerwG 2 WD 4.11 - Rn. 24 und 31 f.).

  • BVerwG, 04.09.2013 - 2 WDB 4.12

    Unterbliebene Bekanntgabe der Stellungnahme einer Vertrauensperson; Heilung einer

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats treten diese Rechtsfolgen selbst dann nicht ein, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Vertrauensperson unterblieben ist, dieser schwere Verfahrensmangel aber beseitigt werden kann (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 24.09 - BVerwGE 138, 263 = Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 4 m.w.N., jeweils Rn. 19 ff.).

    Allerdings liegt darin ein Verstoß gegen das Recht des Soldaten auf rechtliches Gehör, der die Einleitungsverfügung fehlerhaft, aber nicht unwirksam macht (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 19; Beschluss vom 31. Januar 2012 - BVerwG 2 WD 4.11 - Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 9 Rn. 26 f.).

    Sie hat damit die Möglichkeit, eine nachträglich gegebenenfalls erfolgte Stellungnahme des Soldaten zum Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen und dadurch eine - dokumentierte - Entscheidung darüber zu treffen, ob an der ursprünglichen Entscheidung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens festgehalten wird (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2010 - a.a.O. Rn. 22).

  • BVerwG, 06.07.2016 - 2 WD 18.15

    Vertrauensperson; Stellungnahme; Eröffnung; Anhörung vor Einleitung;

    Hierbei hat die Einleitungsbehörde nämlich zu entscheiden, ob sie nach Würdigung des nachgeholten Verfahrensschrittes an der ursprünglichen Einleitungsentscheidung festhält (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 2 WD 24.09 - BVerwGE 138, 263 Rn. 22).

    Eine unter Verletzung von § 27 Abs. 2 SBG unterbliebene Beteiligung der Vertrauensperson begründet zwar einen schweren Mangel des vorgerichtlichen Verfahrens, führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung und stellt nach der Rechtsprechung des Senats kein Verfahrenshindernis im Sinne des § 108 Abs. 3 und 4 WDO dar (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 2 WD 24.09 - BVerwGE 138, 263 Rn. 19).

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 WD 43.09

    Anhörung der Vertrauensperson; Verfahrensmangel; Maßnahmebemessung;

    Dass der Vorsitzende des Truppendienstgerichts den Wehrdisziplinaranwalt nicht aufgefordert hat, den vorgerichtlichen Verfahrensmangel zu beseitigen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 WDO), stellt keinen schweren Mangel - auch - des gerichtlichen Verfahrens dar, der zur Zurückverweisung der Sache nach § 121 Abs. 2 WDO führen müsste (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 24.09 - zur Nachholung der Anhörung gemäß § 27 Abs. 2 SBG; zu § 27 Abs. 1 WDO vgl. jedoch: Beschluss vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 2 WDB 3, 10 - Rn. 36).

    Die rechtswidrige Beteiligung der Vertrauensperson stellt auch keinen vorgerichtlichen Verfahrensmangel dar, der sich zu einem Verfahrenshindernis im Sinne des § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO verdichtet hat (zur unterlassenen Anhörung der Vertrauensperson: Urteil vom 8. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 20, sowie Beschluss vom 8. Januar 1992 a.a.O. S. 226; vgl. auch Urteil vom 25. März 1998 - BVerwG 2 WD 20.97 - BVerwGE 113, 212 ).

  • VG Magdeburg, 29.01.2013 - 8 A 5/11

    Disziplinarklage Gerichtsvollzieherin mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst

    Entsprechend hat der Gesetzgeber die Pflicht zur abschließenden Anhörung als zwingende Verfahrensvorschrift ausgestaltet, die leerlaufen würde, wenn das Gericht die Verletzung dieser Pflicht als für das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht relevant einstufen würde (BVerwG, U. v. 08.12.2010, 2 WD 24.09; OVG Bremen, B. v. 07.02.2012, DB A 78/10; beide juris).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 WD 19.12

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; Frist zur Urteilsabsetzung; schwerer

    b) Allein der Umstand, dass der Senat bei einer uneingeschränkt eingelegten Berufung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen hat (vgl. zu § 275 Abs. 1 StPO: Urteile vom 31. März 1978 a.a.O., vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - UA S. 93 , vom 8. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 24.09 - UA S. 10 und vom 16. März 2004 a.a.O. S. 196), kann die Ermessensausübung nicht dahingehend bestimmen, von einer Zurückverweisung (regelmäßig) abzusehen (anders noch: Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - UA S. 93, vom 3. Juli 2004 - BVerwG 2 WD 24.01 - UA S. 10 und vom 16. März 2004 - BVerwG 2 WD 3.04 - UA S. 12).

    Im Raum steht darüber hinaus für den Soldaten mit der Entfernung aus dem Dienst die Höchstmaßnahme (§ 63 WDO), wodurch dessen Anspruch auf ein verfahrensfehlerfreies gerichtliches Disziplinarverfahren besondere Bedeutung erlangt (Urteil vom 8. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 24.09 - BVerwGE 138, 263 ).

  • BVerwG, 31.03.2021 - 2 WDB 13.20

    Vorläufige Dienstenthebung einer Soldatin und vorläufiges Uniformtrageverbot;

    Für den Erlass der Einleitungsverfügung reicht ein Anfangsverdacht aus (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 43) und eine Anhörungspflicht zur rechtlichen Bewertung des Sachverhalts durch die Vertrauensperson besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 2 WD 24.09 - BVerwGE 138, 263 Rn. 17).

    Die Beteiligung einer unzuständigen Vertrauensperson führt indes nicht zur Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung, weil selbst eine unterbliebene Anhörung einer Vertrauensperson dies nicht zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juli 2016 - 2 WD 18.15 - Buchholz 450.2 § 93 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 30 und vom 8. Dezember 2010 - 2 WD 24.09 - BVerwGE 138, 263 Rn. 19; Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 4 Rn. 25).

  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 49/13 B

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Schaden durch unrechtmäßige ärztliche Verordnung -

    Als "bloße Ordnungsvorschriften" werden in der Rechtsprechung Bestimmungen bezeichnet, deren Verletzung keine unmittelbaren rechtlichen Folgen hat (vgl BSG Beschluss vom 8.4.2004 - B 9 SB 9/03 B; BSG SozR 3-1500 § 155 Nr. 2; BVerwG Beschluss vom 16.10.2012 - 8 B 26/12 - ZOV 2012, 367; BGH Urteil vom 26.1.2011 - 2 StR 338/10 - NStZ-RR 2011, 349; BVerwGE 138, 263; BGHZ 184, 75) .
  • BVerwG, 21.12.2011 - 2 WD 26.10

    Unterbliebene Bestellung eines Pflichtverteidigers; unterbliebene Aufforderung

  • VGH Bayern, 20.03.2013 - 16a D 11.2002

    Regierungshauptsekretär; Wesentlicher Mangel des behördlichen

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 WDB 3.10

    Einfache Disziplinarmaßnahme; weitere Beschwerde; Anhörung der Vertrauensperson;

  • BVerwG, 21.12.2010 - 2 WD 13.09

    Falsche Beratung eines Vorgesetzten; Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen

  • BVerwG, 08.11.2018 - 2 WRB 1.18

    Disziplinararrest; Disziplinarmaß; Generalprävention; Maßnahmebemessung;

  • BVerwG, 19.07.2013 - 2 WD 34.12

    Verfahrensmangel; Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist; Zurückverweisung;

  • BVerwG, 30.09.2013 - 2 WDB 5.12

    Begriff des Verfahrenshindernisses; rechtzeitige Anhörung des Soldaten;

  • VGH Bayern, 16.10.2017 - 16b DZ 17.795

    Sicherung des dienstlichen Email-Accounts ohne Durchsuchungsanordnung (§ 27 BDG)

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 WD 8.12

    Recht auf Gewährung der Schlussgehörs im vorgerichtlichen Verfahren; Unterbleiben

  • BVerwG, 04.12.2009 - 2 WDB 4.09

    Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge und Ausspruch eines Uniformtrageverbots

  • BVerwG, 27.02.2014 - 2 WDB 1.13

    Voraussetzungen für die Einstellung eines gerichtlichen Wehrdisziplinarverfahrens

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